Die Grundstücksgrenze ist die rechtlich verbindliche Trennlinie zwischen zwei Flurstücken. Verbindlich ist dabei nicht der Zaun, die Hecke oder die Mauer, sondern allein das amtliche Liegenschaftskataster. Wo Zaun und Katastergrenze auseinanderfallen, gilt das Kataster - eine der häufigsten Ursachen für Nachbarschaftsstreit.
Kataster, Flurkarte und Grenzsteine
Jedes Grundstück ist als Flurstück im Liegenschaftskataster erfasst und in der Flurkarte dargestellt. Im Gelände markieren Grenzsteine oder Grenzmarken die Eckpunkte. Diese Marken dürfen weder entfernt noch versetzt werden - das ist als Grenzverrückung sogar strafbewehrt. Sind sie überwachsen oder verschwunden, hilft nur die amtliche Vermessung, nicht die Erinnerung der Beteiligten.
Die Grenzanzeige und das Grenzfeststellungsverfahren
Bei Unklarheiten gibt es zwei Wege. Die Grenzanzeige durch das Vermessungsamt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zeigt den Verlauf im Gelände auf Basis der vorhandenen Katasterdaten. Sind die Daten selbst unklar oder streiten die Nachbarn, folgt das förmliche Grenzfeststellungsverfahren mit Ladung aller Beteiligten und einer verbindlichen Niederschrift. Die Kosten trägt in der Regel derjenige, der das Verfahren beantragt.
Grenzbebauung und Abstandsflächen
Wie nah an die Grenze gebaut werden darf, regelt die Landesbauordnung über die Abstandsflächen. Sie bemessen sich nach der Höhe der Aussenwand und müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Eine Bebauung direkt an der Grenze ist nur zulässig, wenn der Bebauungsplan sie vorsieht oder der Nachbar die Abstandsfläche per Baulast auf sein Grundstück übernimmt. Für Garagen und Nebengebäude gelten eigene, größzügigere Regeln.
Überbau und Grenzabstand von Pflanzen
Steht ein Gebäudeteil versehentlich auf dem Nachbargrundstück, spricht man vom Überbau. Hat der Nachbar nicht sofort widersprochen und trifft den Bauherrn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, muss der Überbau geduldet werden - gegen eine Geldrente. Bei Pflanzen gelten die Grenzabstände des jeweiligen Landesnachbarrechts, die sich nach der Wuchshöhe richten. Überhängende Äste dürfen nach fruchtlosem Fristsetzen abgeschnitten werden, herabfallendes Obst gehört dagegen dem Nachbarn, auf dessen Grundstück es fällt.
Die Grenzeinrichtung
Zaun, Mauer oder Hecke genau auf der Grenze gelten als Grenzeinrichtung und stehen beiden Nachbarn gemeinsam zu. Beide dürfen sie nutzen, beide tragen die Unterhaltskosten je zur Hälfte, und keiner darf sie ohne Zustimmung des anderen beseitigen. Steht der Zaun dagegen vollständig auf einem Grundstück, gehört er allein dessen Eigentümer. Bei einem Immobilienkauf lohnt deshalb die Frage, wie die Einfriedung tatsächlich steht.
Warum das beim Kauf wichtig ist
Weicht der tatsächliche Zaunverlauf von der Katastergrenze ab, kauft der Erwerber weniger oder mehr Fläche, als er sieht. Da die Grundstücksfläche in Baden-Württemberg seit der Grundsteuerreform direkt in die Steuer einfliesst, hat das auch finanzielle Folgen. Ein Blick in die Flurkarte vor der Beurkundung ist deshalb Pflicht. Als Immobilienmakler in Göppingen gleichen wir Flurkarte und Gelände bei jeder Vermarktung ab.
Fazit
Maßgeblich für die Grundstücksgrenze ist das Liegenschaftskataster, nicht der Zaun. Bei Unklarheit hilft die Grenzanzeige oder das förmliche Grenzfeststellungsverfahren. Abstandsflächen, Überbau und Grenzeinrichtungen folgen eigenen Regeln, die vor Kauf oder Bau geklärt sein sollten. Fragen zu einem konkreten Grundstück? Schreib uns über das Kontaktformular von OSG Immo.






